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Richtlinien und Verfahren

Nachteilsausgleich bei den Prüfungen der Schweizerischen Maturitätskommission SMK

Informationen und Dokumente zum Nachteilsausgleich, den die Schweizerische Maturitätskommission SMK für die Schweizerische Maturitätsprüfung, die zentrale Ergänzungsprüfung Passerelle sowie die Ergänzungsprüfung Latinum Helveticum gewährt.

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Der Nachteilsausgleich ist eine zulässige Ungleichbehandlung von Kandidierenden mit dem Ziel, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Damit wird Art. 8 der Bundesverfassung Rechnung getragen, der eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung verbietet und Massnahmen zur Beseitigung behinderungsbedingter Benachteiligungen vorsieht. Diese Massnahmen sind im Behindertengleichstellungsgesetz geregelt: Art. 2 legt fest, dass bei Prüfungen behindertenspezifische Hilfsmittel sowie notwendige persönliche Assistenzen beigezogen werden dürfen und dass die Dauer und Ausgestaltung von Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter anzupassen sind.

Weder das Diskriminierungsverbot in der Bundesverfassung noch das Behindertengleichstellungsgesetz rechtfertigen es jedoch, dass ein Nachteilsausgleich die Leistungsanforderungen einer Prüfung verringert. Es muss sichergestellt sein, dass der Prüfungszweck vollumfänglich erfüllt bleibt und alle damit verbundenen Kompetenzen überprüft werden.

Bei den Prüfungen der SMK besteht der Prüfungszweck darin, die allgemeine Studierfähigkeit für universitäre und pädagogische Hochschulen festzustellen. Dies bedeutet beispielsweise, dass der korrekte Sprachgebrauch und die damit verbundenen Kompetenzen in den Sprachfächern auch für Personen mit einer diagnostizierten Lese- oder Rechtschreibstörung ein stets zu erreichendes Lernziel darstellen. Somit können nicht alle Ungleichheiten durch einen Nachteilsausgleich ausgeglichen werden.

Nach welchen Grundsätzen der Nachteilsausgleich im Spannungsfeld zwischen Behindertengleichstellung und Leistungsanforderungen zu handhaben ist, hat die SMK für den Bereich der gymnasialen Maturität in einer landesweit verbindlichen Richtlinie geklärt.

Welche Arten von Massnahmen können im Einzelnen gewährt werden?

Der Zweck eines Nachteilsausgleichs bei Prüfungen besteht darin, den Nachweis der geforderten Kompetenzen trotz einer Behinderung zu ermöglichen. Ersetzen dürfen die gewährten Massnahmen einen solchen Nachweis jedoch nicht. Daraus folgt, dass sich der Nachteilsausgleich bei Prüfungen auf Anpassungen der Durchführungsmodalitäten beschränken muss, wie z. B. der Prüfungsdauer oder des räumlichen und materiellen Prüfungssettings.

Nicht zulässig ist demgegenüber eine Einschränkung von Lernzielen oder eine Anpassung der Bewertungskriterien. Auch dürfen keine behindertenspezifischen Hilfsmittel eingesetzt werden, welche die zu prüfenden Kompetenzen obsolet machen und den übrigen Kandidierenden aus diesem Grund nicht zur Verfügung stehen (wie z. B. eine Rechtschreibsoftware).

Nachteilsausgleichsmassnahmen werden stets individuell festgelegt und orientieren sich an der bewährten Praxis in vergleichbaren Fällen. Sie sind so auszugestalten, dass sie im Einzelfall nicht zu einer Bevorteilung führen.

Zu den möglichen Nachteilsausgleichsmassnahmen bei den Prüfungen der SMK gehören beispielsweise:

  • Verlängerung der Zeitdauer: In den meisten Fällen wird bei schriftlichen Prüfungen ein Achtel der regulären Prüfungszeit als Zusatzzeit gewährt.
  • Reizarme Umgebung mit nur wenigen Mitschreibenden
  • Unterstützende Arbeitsinstrumente (z. B. bei graphomotorischen Problemen ein Laptop mit ausgeschalteter Internetverbindung und deaktivierter Rechtschreibhilfe)
  • Beschriftung von Farben in Grafiken bei Farbenblindheit

Nachteilsausgleichsmassnahmen können nur für bevorstehende Prüfungen gewährt werden und nicht rückwirkend für Prüfungen, die bereits abgelegt worden sind.

Welche Hilfestellungen müssen nicht speziell beantragt werden?

Die Benutzung der folgenden Hilfen steht allen Kandidierenden offen und muss deshalb nicht beantragt werden:

  • Ohrstöpsel oder Gehörschutz ohne Abspielfunktion
  • Lineal mit Leseleitstreifen
  • Anti-Stress-Gadget, sofern es die übrigen Kandidierenden nicht ablenkt

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Beantragt werden kann ein Nachteilsausgleich von Kandidierenden mit diagnostizierten Beeinträchtigungen. Bei minderjährigen Personen können Gesuche auch durch die gesetzliche Vertretung eingereicht werden.

Gesuche um Nachteilsausgleich müssen in jedem Fall von den Kandidierenden oder ihrer gesetzlichen Vertretung persönlich gestellt werden. Die Gesuchstellung kann daher nicht an eine vorbereitende Schule oder eine medizinische Fachperson delegiert werden.

Wie muss ein Gesuch um Nachteilsausgleich eingereicht und dokumentiert werden?

Gesuche um Nachteilsausgleich bei den SMK-Prüfungen müssen mit dem dafür vorgesehenen Formular gestellt werden. Dieses wird von den Antragsstellenden (bei Minderjährigen zusätzlich von der gesetzlichen Vertretung) unterzeichnet und muss einen Antrag auf konkrete Massnahmen enthalten.

Dem Gesuch ist je nach Diagnose ein medizinisches oder psychologisches Gutachten beizulegen. Dieses muss von einer anerkannten Fachperson oder Fachstelle ausgestellt sein und eine aktuelle Diagnose nach ICD enthalten mit einer Beschreibung der funktionalen Beeinträchtigung.

Im Anhang der Richtlinie der SMK zur Harmonisierung des Nachteilsaugleichs im Bereich der gymnasialen Maturität sind unter Punkt c) die Berufskategorien aufgeführt, die zum Erstellen einer medizinischen oder psychologischen Diagnose befähigt sind. Zudem sind unter Punkt d) die Anforderungen an ein Gutachten definiert.

Logopädische Abklärungen durch diplomierte Logopädinnen und Logopäden werden nur in Verbindung mit einer Abklärung des kognitiven Potentials entgegengenommen. Eine solche Diagnosestellung erfolgt im interdisziplinären Kontext (z. B. durch Zusammenarbeit von logopädischen mit medizinischen oder psychologischen Fachpersonen).

Bei einem Gutachten, das älter ist als fünf Jahre, muss die Diagnose durch ein aktuelles Attest bestätigt werden.

Bitte beachten Sie, dass Gesuche um Nachteilsausgleich bei der Eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung EBMP mit einem separaten Formular gestellt werden müssen.

Bis wann muss ein Gesuch eingereicht werden?

Gesuche um Nachteilsausgleich sind mindestens drei Monate vor Anmeldeschluss für die Prüfungssession einzureichen, in welcher die beantragten Massnahmen erstmals zur Anwendung kommen sollen.

Verspätet eingereichte Gesuche können nur in begründeten Ausnahmefällen für die bevorstehende Prüfungssession berücksichtigt werden.

Wie lange ist ein gewährter Nachteilsausgleich gültig?

Ein Nachteilsausgleich muss angemessen befristet sein. Somit hängt es vom Einzelfall ab, wie lange ein Nachteilsausgleich für die Prüfungssessionen der SMK gültig ist.

Kontakt

Bei Fragen zum Nachteilsausgleich bei den Prüfungen der SMK kontaktieren Sie bitte die zuständige Prüfungsleitung.

Schweizerische Maturitätsprüfung:

Thomas Schwaller
Prüfungsleiter
thomas.schwaller@sbfi.admin.ch
+41 58 462 96 60

Ergänzungsprüfung Passerelle:

Christoph Leiber
Prüfungsleiter
christoph.leiber@sbfi.admin.ch
+41 58 481 29 37

Informationen zum Nachteilsausgleich bei der Eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung EBMP finden Sie hier.

Schweizerische Maturitätsprüfung

Die Schweizerische Maturitätsprüfung erlaubt es Personen, die keine von Bund und Kantonen anerkannte Maturitätsschule besuchen, einen gymnasialen Maturitätsausweis zu erlangen.

Ergänzungsprüfung Passerelle

Die Ergänzungsprüfung Passerelle ‹Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen› eröffnet Personen mit einem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis den Zugang zu den universitären und pädagogischen Hochschulen der Schweiz.

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Sekretariat Maturitätsprüfungen
Dominique Sarah Cherpillod