Für welche Gruppen von Arbeitnehmenden gilt die Meldepflicht?
Die Meldepflicht gilt für selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und –erbringer sowie entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Genauere Angaben finden Sie in den nachfolgenden Erläuterungen:
Meldeverfahren
Allgemeine Fragen
Die Richtlinie 2005/36/EG garantiert den Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern die Einhaltung bestimmter Fristen für die Bearbeitung der Meldungen. Ab wann beginnen diese Fristen zu laufen?
Dieser Punkt ist in Art. 6 VMD geregelt: Die Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die vollständige Meldung mit allen erforderlichen Begleitdokumenten beim SBFI eingetroffen ist. Ist die Meldung unvollständig, beginnen die Fristen nicht zu laufen.
Welche Gebühren fallen für das Meldeverfahren an?
Für jede Behörde gelten die eigenen gesetzlichen Gebührenbestimmungen. Das SBFI verlangt für die erste Meldung einen Betrag von CHF 90.-. Für die Nachprüfung der Qualifikationen werden je nach Beruf und Aufwand weitere Gebühren erhoben. Beispielsweise bei den universitären Medizinalberufen.
Wann muss ich die Meldung einreichen, um sicher zu sein, dass ich meine Tätigkeit zum gewünschten Zeitpunkt aufnehmen kann?
Je nach Beruf dauert das Verfahren unterschiedlich lang. In der Regel reicht es, wenn Sie die Tätigkeit einen Monat im Voraus melden. Die Frist kann sich aufgrund einer Sistierung des Verfahrens verlängern, beispielsweise, wenn erforderliche Dokumente fehlen.
Ich verfüge bereits über eine Diplomanerkennung in der Schweiz. Muss ich trotzdem eine Meldung einreichen?
Ja, eine Meldung ist obligatorisch. Wichtig ist, dass Sie die Anerkennung zusammen mit den Begleitdokumenten einreichen.
Wann muss ich meine Meldung erneuern?
Die Meldung muss zwingend jedes Kalenderjahr erneuert werden. Am besten erfolgt die Erneuerung einen Monat vor der Erbringung der Dienstleistung.
Wann muss die Meldung erneuert werden, wenn die Dienstleistungserbringung sich über zwei Kalenderjahre erstreckt?
In einem solchen Fall muss die Erneuerung gegen Ende des ersten Kalenderjahres erfolgen. Wenn Sie beispielsweise von November bis April eine Dienstleistung erbringen wollen, müssen Sie die Erneuerung bereits im Dezember einreichen.
Fragen zu den Begleitdokumenten
Was geschieht, wenn ich nicht alle erforderlichen Dokumente einreiche?
In einem solchen Fall ist die Meldung unvollständig und nicht gültig. Sie erhalten ein E-Mail oder ein Schreiben per Post, in dem Sie aufgefordert werden, die Meldung mit den fehlenden Dokumenten zu ergänzen. Solange diese nicht vollständig ist, beginnen die Fristen der Richtlinie 2005/36/EG nicht zu laufen.
Wo erhalte ich die verlangten Dokumente?
Je nach Herkunftsland und Beruf sind unterschiedliche Behörden dafür zuständig. Sie müssen selber eine Kopie Ihres Ausweises sowie eine beglaubigte Kopie Ihrer Berufsqualifikationen (Diplome) besorgen. Für die übrigen Dokumente, insbesondere die Bescheinigung der rechtmässigen Niederlassung, ist je nach Land eine andere Behörde zuständig. Im Zweifelsfall können Sie sich an die nationale Kontaktstelle Ihres Herkunftslandes wenden.
Muss ein Nachweis der Haftpflichtversicherung eingereicht werden?
Die Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer müssen Angaben zu ihrem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht liefern
(Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und Art. 2 Abs. 2 Bst. e VMD).
Werden die Sprachkenntnisse geprüft?
Es können bestimmte Sprachkenntnisse verlangt werden, wenn dies für die Berufsausübung notwendig ist (siehe Art. 53 der Richtlinie 2005/36/EG).
Wenn Sie ein Sprachdiplom für eine der Schweizer Amtssprachen besitzen, empfehlen wir Ihnen, dieses Ihrer Meldung auf jeden Fall beizulegen.
Kann ein Strafregisterauszug verlangt werden?
Bei Berufen im Sicherheitssektor kann ein Nachweis verlangt werden, dass keine Vorstrafen vorliegen (Art. 7 Abs. 2 Bst. e der Richtlinie 2005/36/EG und Art. 3 Bst. f VMD). Für die übrigen Berufe reicht eine Bescheinigung, dass die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer rechtmässig zur Ausübung seiner Tätigkeit niedergelassen ist, als Beweis aus, dass keine mit der Berufsausübung unvereinbaren Vorstrafen vorliegen.