Ablauf und Dauer

1. Einreichung der ersten Meldung im Online-Portal

Die Meldung sowie die erforderlichen Begleitdokumente werden elektronisch eingereicht. Dazu muss ein persönliches Benutzerkonto im Online-Portal erstellt werden. Wichtig ist, dass alle Schritte der untenstehenden Anleitung bis am Schluss durchgeführt werden.

Online-Portal des SBFI

Sobald die Meldung inkl. der erforderlichen Begleitdokumenten elektronisch eingereicht wurde, überprüft die Meldestelle, ob die korrekten Dokumente hochgeladen wurden.

Um die Echtheit zu überprüfen, müssen anschliessend bestimmte Dokumente im Original per Post an folgende Adresse gesendet werden:

Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI
Meldestelle, Ressort IBQ
Einsteinstrasse 2
CH-3003 Bern

Sobald die Originaldokumente per Post beim SBFI eintreffen, beginnt die Frist von einem Monat zu laufen. Die Meldestelle leitet die Meldung unverzüglich an die für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen zuständige Behörde  weiter.

Ist eine Meldung unvollständig, gilt diese als nicht zugestellt. Dies bedeutet, dass die Frist nicht zu laufen beginnt.

2. Nachprüfung der Berufsqualifikationen durch die zuständigen Behörden

Die Nachprüfung der Berufsqualifikationen orientiert sich an den Vorgaben in der Richtlinie 2005/36/EG. Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikationen innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung mit.
Weichen die nachgewiesenen Berufsqualifikationen von den in der Schweiz geltenden Anforderungen zur Ausübung des entsprechenden reglementierten Berufs ab, ordnet die zuständige Behörde eine Eignungsprüfung an.

3. Sistierung

Personen, die eine Meldung eingereicht haben, werden innerhalb eines Monats informiert, falls es bei der Prüfung ihrer Meldung zu Schwierigkeiten kommt, die zu einer Verzögerung führen könnten. Schwierigkeiten können sich beispielsweise ergeben bei fehlenden Informationen über den Inhalt der ausländischen Ausbildung oder bei Zweifeln an der Aktualität wichtiger Dokumente. Die zuständige Behörde kann das Verfahren bis zu dem Zeitpunkt sistieren, an dem sie über die Unterlagen verfügt, die für die Entscheidung erforderlich sind.

4. Beginn der Berufsausübung

Dienstleistungserbringende dürfen in der Schweiz arbeiten, sobald die für die Berufsausübung zuständige Behörde ihnen mitteilt, dass der Dienstleistungserbringung nichts entgegensteht.

5. Erneuerung der Meldung im Online-Portal

Die Meldung muss für jedes Kalenderjahr erneuert werden. Die Erneuerung der Meldung erfolgt ebenfalls über das neue Online-Portal. Dazu muss ein persönliches Benutzerkonto im Online-Portal neu erstellt werden. Wichtig ist, dass alle Schritte der untenstehenden Anleitung bis am Schluss durchgeführt werden.

Online-Portal des SBFI

Bei der Art der Meldung muss «Erneuerung» ausgewählt werden.
Sobald die Meldung inkl. der erforderlichen Begleitdokumenten elektronisch eingereicht wurde, überprüft die Meldestelle, ob die korrekten Dokumente hochgeladen wurden.

Die Erneuerung der Meldung kann frühestens ab Oktober für das folgende Kalenderjahr eingereicht werden.

Wichtig: Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, Änderungen gegenüber den bisher gemeldeten Daten anzugeben und die nötigen Begleitdokumente zu den Änderungen einzureichen.

https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/bildung/diploma/meldeverfahren-fuer-dienstleistungserbringende-aus-der-eu-efta/ablauf-und-dauer.html