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Richtlinien und Verfahren

Grundbeiträge nach HFKG

Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Grundbeiträge aus, mit welchen er die Betriebsaufwendungen der zehn kantonalen Universitäten und der sieben Fachhochschulen unterstützt. Er leistet auch Grundbeiträge an beitragsrechtlich anerkannte andere Institutionen des Hochschulbereichs.

Allgemeines zu den Grundbeiträgen

Die separaten Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge zugunsten der kantonalen Universitäten und der Fachhochschulen werden im Rahmen der vierjährigen BFI-Botschaften vom Bundesrat beantragt und von den eidgenössischen Räten bewilligt. Die Beiträge werden durch die Anwendung von leistungsbasierten Bemessungskriterien verteilt. Die Leistungen einer Hochschule werden innerhalb ihres Hochschultyps mit den Leistungen aller anderen Hochschulen verglichen und in Konkurrenz gesetzt. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung einer Grundfinanzierung werden neben den Leistungen auch die Lasten der Hochschulen berücksichtigt.

Weiterführende Informationen

Bemessungskriterien

Das Verteilmodell der Grundbeiträge berücksichtigt die gemeinsamen Ziele nach Artikel 3 HFKG im Rahmen der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Hochschulbereich, insbesondere die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität, die Finanzierung nach einheitlichen und leistungsorientierten Kriterien sowie die Förderung der Profilbildung und Andersartigkeit der stärker forschungsorientierten universitären Hochschulen bzw. stärker praxisorientierten Fachhochschulen.

Dabei umfasst der Diversitätsgrundsatz auch die Sicherstellung der bewährten Vielfalt an unterschiedlichen Studienprofilen und -angeboten. Gleichzeitig soll das Verteilungsmodell − auch unter Berücksichtigung internationaler Erfahrungen − möglichst einfach und transparent sein. Zu viele und zu kompliziert miteinander in Relation stehende Indikatoren bergen die Gefahr der gegenseitigen Neutralisierung und der Intransparenz für die bemessene Hochschule, für die es nicht mehr ersichtlich ist, in welche Richtung sie sich bewegen soll, um höhere Grundbeiträge zu erhalten.

Das Verteilungsmodell berücksichtigt soweit möglich die Bemessungskriterien gemäss Artikel 51 Absatz 2–4 HFKG direkt («Anzahl Studierende», «Anzahl ausländische Studierende», «Anzahl Studienabschlüsse», «Forschungsleistungen» und «Akquisition von Drittmitteln»). Eine direkte Berücksichtigung des Bemessungskriteriums «Betreuungsverhältnisse» (Art. 51 Abs. 2 Bst. d HFKG) wäre hingegen nur auf Kosten eines einfachen und transparenten Verteilungsmodells möglich. Ideale Betreuungsverhältnisse zu definieren ist per se schwierig und dürfte je nach Hochschultyp und -disziplin stark variieren. Zu beachten ist auch, dass fallweise vermeintlich besonders gute Betreuungsverhältnisse auch ein Ausdruck von Ineffizienz oder einer subkritischen Studierendenpopulation sein können. Schlechte Betreuungsverhältnisse wirken sich langfristig auf die Anzahl der Studierenden und Abschlüsse sowie die Qualität der Ausbildung aus. Aus diesem Grund wird das Kriterium indirekt über die anderen Kriterien der Lehre sowie über die Akkreditierungspflicht berücksichtigt.

Im Rahmen der periodischen Festlegung der Referenzkosten hat zudem die SHK die Möglichkeit, die Betreuungsverhältnisse im Sinne einer hochschulpolitischen Prioritätensetzung als Kriterium einfliessen zu lassen. Auch das Kriterium «Qualität der Ausbildung» (Art. 51 Abs. 2 Bst. f HFKG) lässt sich mit quantitativen Indikatoren nicht umsetzen. Eine Umsetzung über qualitative Indikatoren wäre andererseits äusserst aufwändig. Es wird deshalb ebenfalls indirekt über die institutionelle Akkreditierung beitragsberechtigter Hochschulen mitberücksichtigt: Nur institutionell akkreditierte Hochschulen erfüllen die sehr hohen Qualitätsstandards und damit auch das entsprechende Bemessungskriterium.

Die Kriterien «durchschnittliche Studiendauer» und «Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen» werden in Kombination mit dem Kriterium «Anzahl Studierende» berücksichtigt, indem die Studierenden gewichtet und nur innerhalb einer maximalen Studiendauer angerechnet werden.

Kohäsionsbeiträge

Artikel 74 HFKG sieht vor, dass Hochschulen, deren Grundbeiträge durch die Änderung der Berechnungsmethode bei der Finanzierung um mehr als 5% sinken, in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Finanzierungsmodells unterstützt werden können. Artikel 74 Absatz 2 HFKG bestimmt, dass die Ausrichtung degressiv auszugestalten und spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des neuen Finanzierungsmodells, d.h. bis Ende 2024, einzustellen ist.

Artikel 67 V-HFKG setzt diese gesetzlichen Vorgaben um: Er legt den relevanten Bemessungszeitraum und das Referenzjahr für die Feststellung einer allfälligen Einbusse fest. Er bestimmt zudem die Verteilung und Gewährung der Beiträge sowie die degressive Ausgestaltung des Gesamtumfangs der Kohäsionsbeiträge.

Die Beiträge aus dem Kohäsionsfonds sollen die allfälligen Einbussen einer Hochschule ausgleichen, die ihr durch die Änderung der Grundbeitragsberechnung entstehen könnten. Verglichen wird der berechnete leistungsbemessene Beitrag nach neuem HFKG mit dem Beitrag nach altem Universitätsförderungsgesetz (UFG) bzw. nach altem Fachhochschulgesetz (FHSG) in einem Referenzjahr. Als Referenzjahr gilt der Mittelwert der Beitragsjahre 2015 und 2016. Dabei sieht Artikel 74 HFKG vor, dass eine Hochschule dann Kohäsionsbeiträge erhält, wenn ihre Grundbeiträge im Vergleich zum Referenzjahr um mehr als 5% sinken.

Kohäsionsbeiträge können gewährt werden, sofern eine Hochschule in den Jahren 2017-2019 einmal oder mehrmals Einbussen von über 5% gegenüber dem Referenzjahr hinnehmen muss. Der Anspruch auf Kohäsionsbeiträge fällt jedoch weg, wenn die Hochschule im Jahr 2019 keine Einbusse von mehr als 5 Prozent hinnehmen muss. Die Kohäsionsbeiträge werden bis spätestens Ende 2024 gewährt, jedoch nur solange die Einbusse gegenüber dem Referenzjahr mehr als 5 Prozent beträgt.

  • Für die Zuteilung der Kohäsionsbeiträge wird für jede Universität bzw. Fachhochschule die Differenz zwischen dem Grundbeitrag des Referenzjahres nach altem UFG bzw. FHSG und dem nach HFKG bestimmten, leistungsbemessenen Beitrag berechnet, wobei nur Einbussen über 5% zählen.
  • Die Einbussen aller Universitäten bzw. Fachhochschulen in einem Jahr gegenüber dem Referenzjahr werden addiert und ergeben die «Summe der Einbussen aller Universitäten bzw. Fachhochschulen». Bei dieser Summe handelt es sich um den maximalen Gesamtbetrag des Kohäsionsfonds. Ist der Betrag höher als die gemäss Artikel 67 Absatz 5 V-HFKG zur Verfügung stehenden Mittel, wird er entsprechend gekürzt. Die Kohäsionsbeiträge werden proportional zur erlittenen Einbusse an die Universität bzw. Fachhochschule verteilt. Damit wird ausgeschlossen, dass eine Universität oder Fachhochschule, die Kohäsionsbeiträge bezieht, im Endeffekt eine Einbusse von weniger als 5% erleidet, m.a.W. dass deren Einbusse schliesslich geringer ausfällt, als diejenige einer anderen Hochschule, die keine solchen Beiträge erhält.

Berechnung der Kohäsionsbeiträge an die einzelne Universität bzw. Fachhochschule:

UH: Beiträge nach Leistungen in der Lehre

Die Beiträge nach den Leistungen in der Lehre werden den Universitäten einerseits nach der gewichteten Anzahl der Studierenden (50%) und zusätzlich nach der gewichteten Anzahl der ausländischen Studierenden (10%), andererseits nach der Anzahl der Abschlüsse (10%) zugeteilt.

Mit der Festlegung der Fachbereichsgruppen und der Referenzkosten durch die Schweizerische Hochschulkonferenz (Plenarversammlung) wird auch gleichzeitig die Gewichtung der Studierenden festgelegt (Beispiel):

Die von der Plenarversammlung festgelegten Referenzkosten pro Studierenden dienen im Verteilungsmodell nach HFKG als Gewichtung der Studierenden (fiktives Beispiel):

(Die Studierenden der Fachbereichsgruppe III werden im Verteilungsmodell mit dem Faktor 4,83 multipliziert und somit gegenüber den Studierenden der Fachbereichsgruppe I um diesen Faktor höher gewichtet. Die Referenzkosten von 87'000 sind 4,83x höher als die Referenzkosten von 18'000.)

Bei den Universitäten werden die immatrikulierten Studierenden erhoben. Die Plenarversammlung wird eine maximale Studiendauer (Anzahl Semester) für die Finanzierung festlegen. Studierende, die sich ausserhalb dieser maximalen Studiendauer befinden, werden für die Berechnung der Grundbeiträge nicht einbezogen.

Der Beitrag nach der Zahl der Studierenden für eine Universität ergibt sich damit wie folgt:

Der Beitrag nach der Zahl der ausländischen Studierenden für eine Universität ergibt sich damit wie folgt:

Beim Beitrag nach der Zahl der Studienabschlüsse werden bei den Universitäten die Master- und Doktoratsabschlüsse (ohne Doktorat in Humanmedizin) in die Berechnung einbezogen. Der Beitrag ergibt sich wie folgt:

Summe der Beiträge nach Leistungen der Lehre:

UH: Beiträge nach Leistungen in der Forschung

30% der Mittel für die leistungsbezogenen Beiträge werden den Universitäten nach Leistungen in der Forschung ausgerichtet.

Für die Zuteilung der Beiträge nach Leistungen in der Forschung werden zu 22% die SNF- und EU-Projekte berücksichtigt. Davon werden 11% proportional zur Höhe der Forschungsmittel, die eine Universität vom SNF und von EU-Projekten erhält, verteilt. 5,5% werden einer Universität proportional zu ihrer Anzahl von Projektmonaten, d.h. zur Dauer der SNF- und EU-Projekte ausbezahlt. 5,5% erhält eine Universität auf der Basis ihrer Forschungsaktivität, d.h. auf der Grundlage der Anzahl der Projektmonate der SNF- und EU-Projekte im Verhältnis zu ihrem wissenschaftlichen Personal (Vollzeitäquivalente, SHIS-Personalkategorien 51−531).

Bei den restlichen 8%, die gemäss den Forschungsleistungen verteilt werden, werden die Forschungsmittel in Rechnung genommen, die eine Universität von Innosuisse und von weiteren öffentlichen oder privaten Dritten erhält.

Der Beitrag nach der Höhe der Forschungsmittel aus SNF- und EU-Projekten ergibt sich wie folgt:

Der Beitrag nach den Projektmonaten von SNF und EU ergibt sich wie folgt:

Der Beitrag nach der Forschungsaktivität in Bezug auf die SNF- und EU-Projekte ergibt sich wie folgt:

In einem ersten Schritt wird der Forschungsaktivitätsquotient (Projektmonate / wissenschaftliches Personal) einer Universität berechnet.

In einem zweiten Schritt wird der Anteil einer Universität an 5,5% der leistungsbemessenen Mittel anhand ihres Forschungsaktivitätsquotienten berechnet.

Der Beitrag nach den Forschungsmitteln Innosuisse und übrige Drittmittel ergibt sich wie folgt:

Summe der Beiträge nach Leistungen der Forschung:

1 Schweizerisches Hochschulinformationssystem des Bundesamts für Statistik

FH: Beiträge nach Leistungen in der Lehre

Die Beiträge nach Leistungen in der Lehre werden den Fachhochschulen einerseits nach der gewichteten Anzahl der Studierenden (70%) und zusätzlich nach der gewichteten Anzahl der ausländischen Studierenden (5%), andererseits nach der Anzahl der Abschlüsse (10%) zugeteilt.

Mit der Festlegung der Fachbereichsgruppen und der Referenzkosten durch die Schweizerische Hochschulkonferenz (Plenarversammlung) wird gleichzeitig auch die Gewichtung der Studierenden festgelegt (fiktives Beispiel):

(Die Studierenden der Fachbereichsgruppe Design werden im Verteilungsmodell mit dem Faktor 1,87 multipliziert und somit gegenüber den Studierenden der Fachbereichsgruppe Wirtschaft und Dienstleistungen um diesen Faktor höher gewichtet. Die Referenzkosten von 37'934 sind 1,87x höher als die Referenzkosten von 20'323.)

Bei den Fachhochschulen werden die immatrikulierten Studierenden anhand der eingeschriebenen ECTS-Punkte erhoben und in Vollzeitäquivalente umgerechnet. Die Plenarversammlung wird für die Finanzierung eine maximale Anzahl an ECTS-Punkten festlegen (maximale Studiendauer, unabhängig von der Anzahl Semester). Studierende, die sich ausserhalb dieser «maximalen Studiendauer» befinden, werden für die Berechnung der Grundbeiträge nicht einbezogen.

Der Beitrag nach der Zahl der Studierenden für eine Fachhochschule ergibt sich damit wie folgt:

Der Beitrag nach der Zahl der ausländischen Studierenden für eine Fachhochschule ergibt sich damit wie folgt:

Beim Beitrag nach der Zahl der Studienabschlüsse werden bei den Fachhochschulen die Bachelorabschlüsse einbezogen. Für den Bereich Musik werden die Masterabschlüsse berücksichtigt. Der Beitrag ergibt sich wie folgt:

Summe der Beiträge nach Leistungen der Lehre:

FH: Beiträge nach Leistungen in der Forschung

15% der Mittel für die leistungsbezogenen Beiträge werden den Fachhochschulen nach Leistungen in der Forschung ausgerichtet.

Für die Zuteilung der Beiträge nach Leistungen in der Forschung werden zur Hälfte die Forschungsmittel berücksichtigt, welche die Fachhochschulen vom SNF, von EU-Projekten, von Innosuisse und von weiteren öffentlichen oder privaten Dritten erhalten. Für die restlichen 50% wird der Wissenstransfer (Personal, das in der Lehre und in der angewandten Forschung und Entwicklung tätig ist) einbezogen.

Der Beitrag nach den Forschungsmitteln ergibt sich wie folgt:

Der Beitrag nach dem Wissenstransfer ergibt sich wie folgt:

In die Berechnung einbezogen werden nur Personen (Vollzeitäquivalente, SHIS-Personalkategorien 51−54), die mindestens 50 Stellenprozente in Lehre und Forschung tätig sind, wobei der Anteil Lehre und der Anteil Forschung mindestens je 20 Stellenprozente betragen müssen.

Summe der Beiträge nach Leistungen der Forschung:

Feste Beiträge an Hochschulinstitutionen

Zur Bestimmung der festen Beiträge verweist Artikel 13 auf die vom Hochschulrat erlassene Verordnung. Gemäss dieser und mit dem Ziel, den von den Institutionen erbrachten Leistungen besser Rechnung zu tragen, sieht der Hochschulrat vor, dass sich die festen Beiträge aus einem Sockelbeitrag und aus einem variablen Beitrag zusammensetzen.

Der Sockelbeitrag bleibt für die von der Leistungsvereinbarung abgedeckte Zeitdauer (in der Regel vier Jahre) konstant und entspricht 70% des maximalen Beitrags der jeweiligen Finanzierungsperiode. Der maximale Beitrag hängt unter anderem vom Wachstum und der Entwicklung des gesamten Zahlungsrahmens für die Grundbeiträge für die Universitäten und für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs ab. Er gewährleistet die erforderliche Finanzierungs- und Planungssicherheit. Der variable Beitrag wird jährlich aufgrund von leistungsbasierten Indikatoren berechnet und angepasst.

Bei den Grundsätzen zur Ausrichtung der festen Beiträge hält sich der Hochschulrat an die in Artikel 51 HFKG vorgesehenen Bemessungskriterien:

  • Anzahl Studierende;
  • Anzahl Studienabschlüsse;
  • durchschnittliche Studiendauer;
  • Betreuungsverhältnisse;
  • Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen;
  • Qualität der Ausbildung;
  • Forschungsleistungen;
  • Drittmittel, insbesondere des SNF, der EU-Forschungsprogramme, Innosuisse sowie weiterer öffentlicher und privater Quellen;
  • Anteil ausländischer Studierender.

Als für die Finanzierung mit festen Beiträgen relevante Indikatoren betrachtet der Hochschulrat die Anzahl Studierende und Studienabschlüsse, die durchschnittliche Studiendauer und die Verteilung der Studierenden nach Disziplinen oder Fachbereichen. Die Anzahl Studierende in einer vorgängig definierten Regelstudiendauer werden anschliessend nach ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Fachbereichen oder Kostengruppen gewichtet.

Der Hochschulrat stellte ausserdem fest, dass die Forschungstätigkeiten dieser Institutionen häufig schwach ausgeprägt sind und eine Berechnung aufgrund der geringen Gesamtzahl der Projekte zu grosse jährliche Schwankungen ergeben könnte. Aufgrund der institutionellen Unterschiede hat sich der Hochschulrat bei der Verabschiedung der Verordnung für ein Modell entschieden, das an das Profil jeder Institution angepasst wird.

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI