Koordination Hochschulbereich
Der Bund beteiligt sich seit 1968 an der Finanzierung der kantonalen Universitäten und seit 1995 an der Finanzierung der Fachhochschulen. Das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) hat die Finanzierung und insbesondere die Koordination des schweizerischen Hochschulraumes auf eine gemeinsame Basis gestellt.
Das HFKG setzt in Verbindung mit dem kantonalen Hochschulkonkordat und der Zusammenarbeitsvereinbarung im Hochschulbereich zwischen Bund und Kantonen Artikel 63a der Bundesverfassung um. Nach diesem Verfassungsartikel sorgen Bund und Kantone gemeinsam für einen qualitativ hochstehenden, wettbewerbsfähigen und koordinierten Hochschulraum. Dieser umfasst die kantonalen Universitäten, die ETH, die Fachhochschulen inklusive der pädagogischen Hochschulen sowie andere Institutionen des Hochschulbereichs.
Auf der Basis des HFKG und der daran geknüpften Vereinbarungen wurden gemeinsame Organe von Bund und Kantonen, welche die hochschultypenübergreifende gesamtschweizerische Koordination und Qualitätssicherung gewährleisten, geschaffen. Es handelt sich dabei um die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK), dem höchsten hochschulpolitischen Organ der Schweiz, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat. Das HFKG konkretisiert darüber hinaus die verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes zur finanziellen Unterstützung der kantonalen Universitäten und Fachhochschulen nach einheitlichen Grundsätzen, aber unter Wahrung der je eigenen Profile der beiden Hochschultypen.
Das HFKG sieht drei Beitragsarten vor: Grundbeiträge, die entsprechend den Leistungen in Lehre und Forschung verteilt werden, Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie projektgebundene Beiträge, welche die Mitfinanzierung von Zusammenarbeitsprojekten von gesamtschweizerischer Bedeutung erlauben.
Links:
- Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
- Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
- Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS)
- Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
- Schweizerische Hochschulkonferenz SHK
- Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen swissuniversities
- Schweizerischer Akkreditierungsrat
- Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung AAQ
- Indikatoren Bildung und Wissenschaft, BFS
- Lehre & Studium - swissuniversities
- Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen - swissuniversities
Hochschulbereich: Akkreditierung
Gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung und Koordination der Hochschulen (HFKG) ist für Hochschulen oder Institutionen vor, die eine der durch das Gesetz geschützten Bezeichnungen verwenden, eine obligatorische institutionelle Akkreditierung vorgeschrieben.
Diplome und Titel an Schweizer Hochschulen
Alle Hochschulen und Institutionen des Hochschulbereichs in der Schweiz vergeben Bologna-konforme Diplome und Titel gemäss den drei Studienstufen Bachelor, Master und Doktorat. Das dreistufige Studiensystem ist im schweizerischen Qualifikationsrahmen für den Hochschulbereich (nqf.ch-HS) beschrieben. Ein Qualifikationsrahmen umfasst die Qualifikationen, die das nationale Bildungssystem hervorbringt. Die Mindestanforderungen werden anhand von Deskriptoren für die jeweilige Stufe dargestellt.
Titelschutz und Titelanerkennung
In der Schweiz werden Hochschultitel nach ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen geschützt. Das heisst, dass die Träger der jeweiligen Hochschulen für den entsprechenden Titelschutz verantwortlich sind. Der Titelschutz bei den kantonalen Universitäten, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen richtet sich somit nach kantonalem bzw. interkantonalem Recht.
Nachträglicher Erwerb des Fachhochschultitels (NTE)
Personen mit einem Abschluss einer Vorgängerschule der heutigen Fachhochschulen können beim SBFI unter bestimmten Voraussetzungen den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (FH-Titel) beantragen. Die altrechtlichen FH-Titel bleiben auch nach der Bologna-Reform geschützt.