Brexit

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, gemäss Artikel 50 des EU-Vertrags aus der Europäischen Union (EU) auszutreten. Dies hat zur Folge, dass das gesamte Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) ab dem 30. März 2019 nicht mehr auf das Vereinigte Königreich (UK) anwendbar sein wird. Nun hat das SBFI ein Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ausgehandelt, um die erworbenen Rechte und Anwartschaftsrechte im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der Ausserkraftsetzung des FZA zu sichern. Der Bundesrat hat das Abkommen am 19. Dezember 2018 verabschiedet.

Derzeit ist das FZA zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich noch gültig und es bleibt für eine Übergangszeit, die bis zum 31. Dezember 2020 dauern sollte, weiterhin anwendbar. Diese Übergangsphase ist jedoch nicht garantiert, solange die EU und das Vereinigte Königreich ihr Austrittsabkommen nicht ratifiziert haben. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen.

Im Allgemeinen stellt das Abkommen UK-CH im Bereich der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen folgende Rechte sicher:

  • Anerkennungsentscheide, die vor der Aufhebung des FZA ausgestellt wurden (dank den in Anhang III FZA übernommenen europäischen Richtlinien), behalten ihre Gültigkeit.
  • Bei der Aufhebung des FZA noch laufende Anerkennungsverfahren werden fortgesetzt.
  • Personen, die noch kein Gesuch eingereicht haben oder sich in Ausbildung befinden, können innerhalb einer Frist von vier Jahren eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen beantragen, die gemäss den Kriterien des FZA geprüft wird. Der Wohnort ist im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen grundsätzlich kein Kriterium. Das heisst, Schweizer Staatsangehörige, die ihr Schweizer Diplom im Vereinigten Königreich anerkennen lassen wollen, um später dort zu arbeiten, müssen nicht im Vereinigten Königreich wohnhaft sein, um innerhalb dieser vier Jahre eine Anerkennung ihres Diploms gemäss den Modalitäten des FZA zu beantragen. Nach Ablauf der vierjährigen Frist wird die Anerkennung entweder nach innerstaatlichem Recht oder in einem allfälligen künftigen Abkommen geregelt sein.

Was ändert sich gegenüber dem FZA?
Für Personen, die zum betreffenden Datum über eine Anerkennung verfügen, ändert sich in Sachen Anerkennung von Qualifikationen nichts. In allen anderen Fällen, insbesondere für Personen, die sich in Ausbildung befinden, schützt das Abkommen die Anwartschaftsrechte, indem es eine vierjährige Frist vorsieht, während der eine Anerkennung gemäss Anhang III FZA beantragt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist gelangt ohne ein Abkommen über die künftige Regelung das nationale Recht zur Anwendung.

Bei reglementierten Berufen im Bereich der Dienstleistungserbringung bleibt das Meldeverfahren (Titel II der Richtlinie 2005/36/EG) nur gültig, sofern:

  • ein schriftlicher Dienstleistungsvertrag vorliegt;
  • die Dienstleistungstätigkeit vor der Aufhebung des FZA aufgenommen wurde.

Künftige Regelung ist gänzlich unbekannt
Ein künftiges Abkommen ist nicht ausgeschlossen, derzeit ist jedoch nicht absehbar, ob die Entwicklung in diese Richtung geht. Berufsleuten, die noch keine erworbenen Rechte besitzen, sei daher geraten, sich regelmässig über den Stand der Lage zu informieren.

Weitere Informationen zum Abkommen UK-CH sind in den häufig gestellten Fragen (FAQ) auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration zu finden.

https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/bildung/diploma/rechtliche-grundlagen-der-diplomanerkennung/brexit.html